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wolfgang zauner
 
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Das Handelsregister ist das Verzeichnis aller Kaufleute. Dort werden
alle relevanten Tatsachen und Vorgänge archiviert und die damit
verbundenen Tatsachen. Das Handelsregister wird beim Bezirksgericht
geführt (Art. 3 Handelsgesetz). örtlich zuständig ist das Gericht
beim Sitz des Kaufmanns, also dort, wo die mainz Geschäftsleitung
sitzt (Art. 12 Abs. 1 Handelsgesetz). Das Gesetz unterscheidet hierbei
zwischen nicht eintragungspflichtigen, eintragungspflichtigen10 und
eintragungsfähigen Tatsachen. Die eintragungspflichtigen Tatsachen
werden erst mit der Eintragung und Veröffentlichung wirksam. Die bloß
eintragungsfähigen Tatsachen können hingegen im Rahmen von
Rechtsschein und Vertrauensschutz relevant werden. Das Handelsregister
genießt teilweise öffentlichen Glauben, d.h. die Eintragungen gelten
Dritten gegenüber also als richtig. Erforderlich für diesen
öffentlichen Glauben ist jedenfalls, daß ein ausdrückliches
Eintragungserfordernis besteht und daß Schutzregelungen zugunsten
eines gutgläubigen Dritten bestehen. Darüber hinaus gibt es eine
echte Rechtsscheinhaftung im Falle falscher Informationen des
Geschäftspartners.

Eine Anmeldung zur Eintragung muss binnen 7 Tagen nach Vorliegen der
eintragungspflichtigen Tatsache erfolgen (Art. 4 Abs. 1 und 2 HG). Die
Nichterfüllung der registerrechtlichen Verpflichtungen ist mit Zwangs-
und Strafgeldern belegt (Art. 284 Abs. 1 bis 3 HG).

Es ist jedermann gestattet, Einsicht in das Handelsregister zu nehmen
sowie Abschriften hieraus anzufertigen. Ferner werden alle Eintragungen
im Handelsregister im Amtsblatt ,,Darzaven Vestnik`` veröffentlicht
(Art. 6 HG), wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist in der Regel
bei allen Vorgängen innerhalb von uni Aktiengesellschaften
(Kapitalbewegungen, Beschlüsse etc.) der Fall.